60 Jahre Menschenrechtserklärung
Am 10. Dezember 1948 war es endlich soweit, dass die Väter der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die Zustimmung der internationalen Staatengemeinschaft in den Vereinten Nationen zur Resolution 217 A erlangen konnten.
Die Erfahrungen der Diktatur, der Weltkriege, das Wissen, dass die „Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte“ die Schleusen für jede Form „der Barbarei“ öffnete, ließ einen einzigartigen Maßstab des menschlichen Miteinanders entstehen:
Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2 Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6 Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9 Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10 Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
(Die vollständige Erklärung finden Sie auf den Seiten der UN )
Sicher ist jeder in seinem eigenen Selbstverständnis und Verantwortung berührt, wenn es um die Frage der Umsetzung geht. Doch ist der 60zigste Jahrestag Anlaß genug, das Wissen um die Menschenrechts-Charta, den „Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person“ zu bekräftigen und „den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern.“
Hinweis zur Veranstaltung:
Herr Posé teilte uns mit: "... ich kann aus zwingenden beruflichen Gründen am 29. Nov. den Vortrag in Hannover nicht halten. ... unser Vizepräsident Dr. Klaus Jürgen Grün wird statt meiner zu Ihnen kommen."